Donnerstag, 5. März 2015

DMtG Post 5: DMtG Zertifizierung


Vor ein paar Wochen hat jemand mir gefragt, für mehr Informationen über die DMtG Zertifizierung von Musiktherapeuten. Also werde ich jetzt ein bisschen darüber schreiben. Die kurze Antwort ist dass man mindestens ein Bachelorabschluss Musiktherapie braucht. Man muss auch von zwei Jahren bei Vollzeittätigkeit als Musiktherapeut haben. Hier ist mehr Informationen…

DMtG bietet das Zertifikat „Musiktherapeut/in“ aus den folgenden Gründen:
  • Es gibt aktuell keine gesetzliche Definition von Musiktherapie und Musiktherapeuten, also jemand kann sich selbst ein Musiktherapeut heute nennen.
  • Durch eine Zertifizierung gewährleisten sie auch für die Musiktherapie die allgemein geforderten hohen Standards einer ernstzunehmenden professionalisierten Therapierichtung.
  • Sie schaffen auch damit die Möglichkeit zu einem einheitlichen Auftreten für berufsrechtliche Verhandlungen.
  • Mit nachvollziehbaren formalisierten Kriterien für unterschiedliche Berufsbiographien können sie als DMtG gemeinsam auftreten und so als homogene Berufsgruppe wahrgenommen werden.
  • Mit Zertifizierung stärken sie die Handlungsposition der DMtG gegenüber Kostenträgern und Politik und stützen die Verbandsarbeit für ein Berufsgesetz und Titelschutz.
  • Mit Zertifikat können ihre Mitglieder Qualität und Patientensicherheit signalisieren, z.B.,
    • dass sie in Einklang mit dem Ethikkodex handeln.
    • dass sie eine anerkannte musiktherapeutische Ausbildung absolvierten.
    • dass sie beruflich erfahren durch mehrjährige Praxis sind.
    • dass sie sich regelmäßig fort sind.
Die Voraussetzungen zur Zertifizierung gehören:
  • Mindestens ein Bachelorabschluss Musiktherapie an einer deutschen Fachhoch- oder Hochschule oder Universität oder ein ausländischer, nach den Vorschriften des Herkunftslandes erworbener, Bachelorabschluss Musiktherapie, oder der Äquivalenz zu einem deutschen Bachelorabschluss Musiktherapie.
  • Der Nachweis einer musiktherapeutischen Berufstätigkeit im Umfang von zwei Jahren bei Vollzeittätigkeit, drei Jahren bei einem Umfang unter Vollzeit bis 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, oder vier Jahren bei einer Teilzeitbeschäftigung unter 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Einhaltung des berufsethischen Kodex der DMtG (Nachweis durch unterschriebenen Ethikkodex).
Quellenangaben:
http://www.musiktherapie.de/index.php?id=546
http://www.musiktherapie.de/fileadmin/user_upload/medien/pdf/Zertifizierungsordnung_DMtG.pdf

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